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Frühzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses im Profifußball

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Kläger fühlte sich überfordert

Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 453/12, zu dem in der Praxis überaus wichtigen Fall Stellung genommen, dass ein noch andauerndes befristetes Arbeitsverhältnis ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit dennoch gegen Zahlung einer Ablöse vor Fristablauf beendet werden kann. Die Zahlung dürfe vom Spieler hinterher nicht zurückgefordert werden, wenn zu vermuten sei, dass die zwischen den Vertragsparteien ausgehandelte Höhe der Ablösesumme die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt habe. Der seinerzeit minderjährige Kläger schloss im Jahr 2006, vertreten durch seine Eltern, einen Vertragsspielervertrag ab, der im Jahr 2010 enden sollte. Der Kläger wohnte in einem Internat des beklagten Fußballvereins, wo er schulisch unterrichtet und fußballerisch ausgebildet wurde. Sein Vertrag sah keine Kündigungsmöglichkeit vor, wohl aber einen vom Spieler monatlich zu leistenden Schulkostenbeitrag in Höhe von € 170,00. Der Beklagte setzte den Kläger in der Juniorenbundesliga ein. Im Gegenzug erhielt er eine monatliche Vergütung von anfangs € 150,00. Der junge Profi wurde zweimal in die deutsche Jugendnationalmannschaft berufen. Im Jahr 2008 kündigte der Kläger den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Er sei dem psychischen Druck nicht mehr länger gewachsen, der sich neben privaten Faktoren auch aus der Bewertung seiner Leistung in ständiger Gegenüberstellung zu einem Mitspieler ergebe. Kläger und Beklagter einigten sich im Sommer desselben Jahres auf eine Vertragsaufhebung. Die Aufhebungsvereinbarung enthielt die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 40.000. Diese forderte der Kläger später mit der Argumentation zurück, die Verpflichtung zur Zahlung der Ablösesumme stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit dar, Art. 12 GG.

Unterschied zu „Bosman“ Urteil – keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB

Das BAG stellte klar, dass die Vereinbarung zur Zahlung der Ablösesumme nicht sittenwidrig erfolgt sei. Sie sei insbesondere auch mit der in Art. 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers vereinbar. Der Kläger habe sich, anders als im „Bosman“ Urteil aus dem noch laufenden Vertrag herausgekauft, so dass hier nichts anderes gelte als in einem Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess. Lediglich Vereinbarungen, wonach Transferentschädigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind, seien nach ständiger deutscher Rechtsprechung im Anschluss an das „Bosman“ Urteil gemäß § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG nichtig. Dessen ungeachtet sollte auch im vorliegenden Fall eine Ausbildungsentschädigung von dem neuen Verein gezahlt werden. Diese war aber nicht Streitgegenstand, so dass sich das BAG nicht hiermit nicht auseinandersetzen musste. Im Rahmen einer umfassenden Prüfung des klägerischen Vortrags blieb auch die feste Vertragsbindung ohne Kündigungsmöglichkeit unbeanstandet. Sie liege im Rahmen der nach § 15 Abs. 4 TzBfG zulässigen Dauer einer Befristung auf maximal fünf Jahre. Abschließend verstoße auch die Höhe der Ablösesumme von € 40.000 nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Ein unstreitig talentierter junger Spieler hätte für den ehemaligen Arbeitgeber in der Zukunft noch von Bedeutung sein können, so dass das BAG den Ausführungen des Beklagten folgte, wonach der genannte Betrag unter dem objektiven Marktwert des Jungprofis gelegen sei und eher ein Entgegenkommen an ihn darstelle. Mithin blieb die Klage in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

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