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Fristlose Kündigung nach mutwilliger Löschung unternehmenseigener Daten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung

Der Mitarbeiter eines EDV-Unternehmens löschte alle E-Mails, Kundenkontakte, Kundentermine sowie das Adressbuch mit seinen sämtlichen dienstlichen Kontaktdaten. Ferner Projektdaten auf dem CRM-Server (Customer Relationship Management) und dem Datei-Server der Arbeitgeberin. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, woraufhin der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob. Er unterlag in zwei Instanzen, zuletzt vor dem LArbG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2013, 7 Sa 1060/10. Die Beweisaufnahme vor dem LArbG Frankfurt ergab, dass der Kläger die in Rede stehenden Dateien gelöscht und somit vorsätzlich und vertragswidrig dem unmittelbaren Zugriff der Beklagten teilweise vorübergehend, teilweise dauerhaft entzogen hat. Bereits die Vorinstanz stellte fest, dass von ihm Daten über Kundenbeziehungen der Beklagten, mit denen er während des Arbeitsverhältnisses gearbeitet hat, zerstört wurden. Hierbei sei unerheblich gewesen, ob man die Daten noch habe „retten“ können, oder ob sie überhaupt von besonderer Wichtigkeit für den reibungslosen Geschäftsablauf der Beklagten gewesen seien. Es gehöre schlichtweg zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, auch in digitaler Form, jederzeit zu ermöglichen habe. Hierunter fielen insbesondere die Adressen der Kunden des Klägers, seine vereinbarten Termine und die tätigkeitsbezogene E-Mail Korrespondenz. Die Löschung solcher Daten, bzw. Arbeitsergebnisse, verletze die Interessen der Arbeitgeberin derart, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar sei. Ein derartiges Verhalten berechtige in aller Regel zur sofortigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so auch hier.

Umfassende Interessenabwägung

Der Datenlöschung waren Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Beendigung, bzw. Art und Weise der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen. Diese nahm der Kläger zum Anlass, in der beschriebenen Art und Weise zu reagieren, so dass die Beklagte deswegen und vor dem Hintergrund des Kundenbezugs der Tätigkeit des Klägers, nicht mehr mit seiner Loyalität rechnen durfte. Angesichts der Schwere der Tat sei hier sogar eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Umstände, die für den Kläger hätten sprechen können, seien nach Würdigung des Tatbestands nicht mehr ersichtlich gewesen, so das LArbG Frankfurt.

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