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Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf
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Eine Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG ist nur wirksam und führt zu einer eingeschränkten Kontrolle der Sozialauswahl vor Gericht, wenn der Interessenausgleich samt Namensliste dem Schriftformerfordernis von § 112 Abs. 1 BetrVG genügt. Dabei reicht es nicht, wenn die nicht unterschriebene Namensliste erst nachträglich an den unterschriebenen Interessenausgleich geheftet wird.
Namensliste im Interessenausgleich
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