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Generell darf der Arbeitgeber gem. § 106 GewO den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen und diesbezüglich Weisungen erteilen. Dies wird auch als das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezeichnet.
Diese Weisungen dürfen jedoch nicht gegen ein Gesetz, den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gegen „billiges Ermessen“ verstoßen.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beispielsweise völlig grundlos an einen anderen Arbeitsort versetzen würde, würde diese Weisung gegen billiges Ermessen verstoßen und wäre somit als unbillig zu bewerten.
Das BAG hat z.B. entschieden, dass die kurzfristige Versetzung an einen fast 200 km entfernten Ort unbillig ist und nicht befolgt werden muss.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin zunächst als Metallbaumeister langjährig in Hessen beschäftigt. Ab November 2014 versetzte diese ihn „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage vor dem Arbeitsgericht, kam allerdings der Versetzungsweisung nach. Das Landesarbeitsgericht erklärte im Mai 2016 diese Versetzung für unwirksam. Der Arbeitnehmer arbeitete dennoch in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in Sachsen und seinem Hauptwohnsitz in Hessen nutzte er seinen privaten PKW.
Der Arbeitnehmer verklagte die Arbeitgeberin auf Ersatz dieser Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016. Er macht dabei für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro geltend.
Das Landesarbeitsgericht hatte noch entscheiden, dass dem Arbeitnehmer lediglich eine Erstattung iHd Kosten für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf dieser Strecke zustehe und dies auch nur alle zwei Wochen.
Das BAG urteilte in letzter Instanz aber zugunsten des Arbeitnehmers. Er könne von der Arbeitgeberin die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen zwischen Juni und September entstanden seien. Dabei solle von der Arbeitgeberin ein Fahrtkostenersatz iHv 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer des Arbeitnehmers gezahlt werden. Jede Woche sei eine Hin- und Rückfahrt zu veranschlagen.
Wenn die Weisung eines Arbeitgebers für eine Versetzung des Arbeitnehmers unwirksam ist, dann hat dieser die höheren Fahrtkosten zu ersetzen. Für das Kilometergeld wird eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer herangezogen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 28.11.2019, 8 AZR 125/18
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