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Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtfertigt betriebsbedingte Kündigung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Entlassung kann auch durch den Betriebsrat verlangt werden

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt in § 104 dem Betriebsrat in bestimmten Fällen das Recht, die Entlassung eines Arbeitnehmers zu verlangen. Dort heißt es u.a.:
„Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.“
Weigert sich der Arbeitgeber, die verlangte Maßnahme vorzunehmen, kann der Betriebsrat einen Antrag an ein Arbeitsgericht stellen, das dann den Arbeitgeber verpflichten kann, die Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer durchzuführen.

Kündigungsschutzklage gegen Entlassungsverlangen des Betriebsrats

Im vom BAG zu entscheidenden Fall war es mehrfach zu entsprechendem schwerwiegenden Fehlverhalten einer Arbeitnehmerin gegenüber Kollegen gekommen. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber ihre Entlassung. Als dieser sich weigerte, beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zur Entlassung zu verpflichten. Das Arbeitsgericht trug daraufhin dem Arbeitgeber auf, die Arbeitnehmerin „zu entlassen“. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin daraufhin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Die Arbeitnehmerhin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und machte geltend, es fehle bereits an einem Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung und an einer sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für eine ordentliche Kündigung. Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind Kündigungen sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, die „nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt“ sind.

Entlassungsverlangen führt zur betriebsbedingten Kündbarkeit

Das BAG stellte fest, dass ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ nach § 1 KSchG vorliegt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Entlassungsverlangens des Betriebsrates zur Kündigung verpflichtet wird. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers war damit sozial gerechtfertigt und wirksam. Die außerordentliche Kündigung befand das BAG jedoch für unwirksam; denn das Arbeitsgericht, das dem Arbeitgeber die Entlassung aufgegeben hatte, habe den Arbeitgeber nicht auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung verpflichtet.
Herr Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für arbeitsrecht, hat zu diesem Urteil eine Kommentierung inklusive Darstellung des Kontexts sowie Praxishinweisen auf juris.de veröffentlicht. Mit entsprechendem Zugang finden Sie hier zu der Kommentierung. 

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