Pressveröffentlichung: Christoph J. Burgmer zum Entgelttransparenzgesetz in “Computer und Arbeit”
Herr Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat einen Beitrag zum Entgelttransparenzgesetz verfasst, der in der Zeitschrift “Computer und Arbeit” in der Ausgabe 201 auf Seite 21 veröffentlicht wurde.
Das Entgelttransparenzgesetz soll vor allem Frauen dabei helfen, ihren Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Es wurde 2017 erlassen.
Einige Auszüge aus dem Artikel finden Sie hier:
Aus praktischer Hinsicht ergeben sich einige Änderungen auch für Betriebsräte. Diese sollen in diesem Beitrag beleuchtet werden.
Individueller Auskunftsanspruch
Der individuelle Auskunftsanspruch der Beschäftigten ist in §§ 10 ff. EntgTranspG normiert. Er soll Beschäftigten die Möglichkeit bieten, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sie im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Beschäftigten nach denselben Kriterien bezahlt werden.
Der Anspruch steht grundsätzlich nur Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern zu. Welche Arbeitnehmergruppen mitzählen, könnte im Einzelnen jedoch streitig werden, wie z. B. bei Leiharbeitnehmern. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auf das die Gesetzesbegründung verweist, wären diese mitzuzählen. Nach dem Wortlaut des EntgTranspG nicht.
Arbeitnehmer können gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG Auskunft zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. Der auskunftssuchende Beschäftigte muss sein Begehren in Textform stellen, eine E-Mail reicht also aus.
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit gilt nur in Bezug auf gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dies ist in der Praxis der wohl am schwierigsten zu bestimmende Teil. Die Faktoren für die Abgrenzung sind objektiv zu bestimmen.
Wer Auskunft im konkreten Betrieb erteilt, richtet sich danach, ob der Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist und ob es einen Betriebsrat gibt.
Besteht ein Betriebsrat, sind die Auskunftsverlangen an diesen zu richten. Wenn der Arbeitgeber die Zuständigkeit im Einzelfall oder generell an sich gezogen bzw. der Betriebsrat diese an den Arbeitgeber abgegeben hat, müssen sie an den Arbeitgeber gerichtet werden. Dem Betriebsrat ist zu raten, eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen und zu klären, wer konkret im Betrieb für die Beantwortung der Auskunftsansprüche zuständig ist.
Prüfverfahren zur Entgeltgleichheit
In Betrieben mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind die Arbeitgeber nunmehr gem. §§ 17 ff. EntgTranspG dazu aufgefordert, ihre Entgeltregelungen und die Kriterien zu dessen Ermittlung hinsichtlich der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots in einem betrieblichen Prüfverfahren zu überprüfen.
Fazit
Ob und inwieweit das neue Gesetz tatsächlich zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen beitragen kann, wird sich zeigen, wenn die ersten Auskunftsansprüche geltend gemacht und Berichtspflichten erfüllt werden.
Bleiben Sie zum Thema Arbeitsrecht auf dem Laufenden!
Jetzt abonnieren und wöchentlich eine Zusammenfassung der neuesten Beiträge erhalten!