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Mütter und Väter haben die Möglichkeit, ihr Berufsleben für eine gewisse Zeit ruhen zu lassen, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Dabei ist es möglich, sich für bis zu 3 Jahre pro Kind freistellen zu lassen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen in dieser Zeit dann nicht zur Arbeit erscheinen, werden aber auch nicht bezahlt. Stattdessen kann unter Umständen Elterngeld beantragt werden.
Im konkreten Fall arbeitete die Arbeitnehmerin als Assistentin der Geschäftsleitung. Nachdem sie zwei Jahre Elternzeit genommen hatte, kündigte sie kurz nach ihrer Rückkehr in ihren Job das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Sie verlangte, die restliche Zeit bis zum Kündigungstermin (3 Monate) Urlaub nehmen zu können. Die Arbeitgeberin bewilligte nur einen Urlaub von einem Monat; auf eine längere Urlaubsgewährung habe die Arbeitnehmerin keinen Anspruch.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich auch während der Elternzeit bestehe. Allerdings könne der Arbeitgeber den Anspruch um die Dauer der Elternzeit entsprechend kürzen. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG könne der Urlaub nämlich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Eine solche Lösung stehe auch nicht im Widerspruch zur Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union.
Vorliegend habe die Arbeitgeberin durch die Gewährung des nur verkürzten Urlaubs deutlich gemacht, dass sie nur den einmonatigen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin anerkenne. Diese Kürzungserklärung habe ausgereicht, um die Kürzungsabsicht der Arbeitnehmer erkennbar zu machen. Weitere formale Anforderungen bestünden nicht.
Hat ein Arbeitnehmer volle Kalendermonate in Elternzeit verbracht, so kann sein Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch entsprechend um je ein Zwölftel pro Monat kürzen. An die Kürzungserklärung sind dabei keine hohen formalen Anforderungen gesetzt: Es genügt, wenn dem Arbeitnehmer deutlich wird, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Übrigens betrifft die Kürzung auch den vertraglich gewährten Urlaub, der über das gesetzliche Maß hinausgeht.
Zuletzt erging zum Thema Urlaub eine wichtige Entscheidung darüber, ob Urlaubstage verfallen, wenn sie nicht beantragt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18
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