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Kündigungsschutzklage: Keine Wirksamkeitsfiktion bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Bereits 2013 war die Arbeitnehmerin aufgrund paranoider Schizophrenie stationär behandelt worden. Nachdem sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig gewesen war, kündigte sie Anfang 2015 das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 01.05.2015. Ab Mai 2015 wurde die ehemalige Arbeitnehmerin dann erneut stationär behandelt. Ihr wurde außerdem eine Betreuerin, die sie vor Behörden und vor Gericht vertreten sollte, bestellt.
Die Betreuerin machte geltend, die Klägerin sei bei der Kündigung nicht geschäftsfähig gewesen. Als Beweis legte sie eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Klinik vor. Die beklagte Arbeitgeberin weigerte sich allerdings, die Kündigung für nichtig zu erklären. Die Betreuerin klagte daher auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden sei.

BAG: Keine Wirksamkeitsfiktion bei Eigenkündigung

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg, vor dem Landesarbeitsgericht hingegen schon. Das BAG hob nun die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Die Kündigung sei nicht schon deshalb als wirksam zu behandeln, weil die (dreiwöchige) Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage aus § 4 S. 1 KschG nicht eingehalten wurde. Sowohl nach der Systematik des KSchG als auch nach dessen Sinn und Zweck würden §§ 4 S. 1, 7 KSchG nicht für Eigenkündigungen des Arbeitnehmers gelten.
Zum einen stünden die Vorschriften im ersten Abschnitt des Gesetzes, welcher sich nur auf arbeitgeberseitige Kündigungen beziehe. Zum anderen seien die Vorschriften auf eine soziale Rechtfertigung der Kündigung ausgelegt, wobei aber nur eine Kündigung des Arbeitgebers überhaupt sozial ungerechtfertigt sein könne. Würde die eigene Kündigung des Arbeitnehmers als wirksam fingiert, führe dies zu sachwidrigen Ergebnissen. Daran ändere auch das Interesse an einer schnellen Klärung der Wirksamkeit einer Eigenkündigung nichts.
Ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, ließ das BAG offen. Das Landesarbeitsgericht habe den Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung weiter aufzuklären. Allein die ärztliche Stellungnahme reiche zum Beweis der fehlenden Geschäftsfähigkeit jedenfalls nicht aus.
BAG, Urteil vom 21.09.2017, Az.: 2 AZR 57/17

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