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Diebstahl am Arbeitsplatz

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Diebstahl am Arbeitsplatz

Kugelschreiber einstecken, Kopien machen, Papier für zu Hause mitnehmen: Ist das schon Diebstahl gegenüber dem Arbeitgeber? Wo beginnt Diebstahl am Arbeitsplatz?
[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Diebstahl unabhängig vom Wert‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
Ja, auch das Entwenden von Gegenständen mit Wert von wenigen Cents ist grundsätzlich als Diebstahl zu verstehen – das gilt, sofern der Arbeitgeber die Wegnahme nicht erlaubt hat, auch am Arbeitsplatz.
[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Doppelter Verstoß am Arbeitsplatz‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
Hier ist es sogar besonders heikel: Denn der Arbeitnehmer begeht nicht nur einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne. Er verletzt zudem die vertraglichen Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis und riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
Denn eine strafbare Handlung, wie etwa der Diebstahl, berechtigt „unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ grundsätzlich zur Kündigung. Wann die Kündigung interessengerecht ist, hängt vom Einzelfall ab. Neben den Interessen des Arbeitgebers sind auch z.B. die Vermögenslage des Arbeitnehmers und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen. Es gilt aber: Schon die Entwendung geringer Werte kann aufgrund des Vertrauensbruchs eine Kündigung rechtfertigen.
[av_heading tag=’h3′ padding=’10‘ heading=’Das sagen die Gerichte‘ color=“ style=“ custom_font=“ size=“ subheading_active=“ subheading_size=’15‘ custom_class=“][/av_heading]
Dies wurde schon in der Bienenstich-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 1984 deutlich: Eine Bäckereifachverkäuferin verzehrte ohne Erlaubnis ihres Arbeitgebers ein Stück Bienenstich. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam, insbesondere weil der Diebstahl den Kernbereich der Tätigkeit betraf (BAG, Urteil vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83).
Im berühmten „Emmely-Fall“ hielt das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung wegen der Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 1,30€ für unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung erfolgen müssen (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Nicht-juristische Informationen rund um diesen Fall hier.

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