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Die Brückenteilzeit: Christoph J. Burgmer erklärt die Brückenteilzeit im ZDF - Volle Kanne

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Die Brückenteilzeit: Rechtsanwalt und Fachanwalt für arbeitsrecht Christoph J. Burgmer erklärt die Brückenteilzeit im ZDF - Volle Kanne

Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für arbeitsrecht, war am 13.11.2018 zu Gast in der ZDF-Sendung „“Volle Kanne““. Thema der Sendung war das neue Recht auf Brückenteilzeit.
Wer hat künftig Anspruch auf Brückenteilzeit?
Man muss mindestens 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt sein, bevor man den Antrag auf Brückenteilzeit stellen kann. Das Unternehmen muss zudem mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Die Brückenteilzeit kann für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren beantragt werden.

Besteht der Anspruch auch bei Teilzeitverträgen?

Der Wechsel in eine geringere wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeit) für einen bestimmten Zeitraum ist unabhängig von der bestehenden Dauer der Wochenarbeitszeit möglich. Das bedeutet, auch ein Teilzeitbeschäftigter kann seine Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer verringern und anschließend wieder erhöhen.

Was genau beinhaltet denn der Antrag?

Der Teilzeitantrag muss mindestens in Textform gestellt werden. Ausreichend ist z.B. eine E-Mail. Die bloß mündliche Beantragung genügt hingegen nicht. Der Arbeitnehmer soll angeben, für welchen Zeitraum (von einem bis fünf Jahre) sich die Arbeitszeit verringern soll, welche verringerte Wochenarbeitszeit er sich wünscht und wie sich die verringerte Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage verteilen soll.

Was ist der Hintergrund für die Einführung der Brückenteilzeit?

Viele Menschen müssen vorübergehend in Teilzeit arbeiten, wenn sie z.B. Kinder bekommen. Nicht wenige von ihnen sind nachher unfreiwillig in der Teilzeit geblieben, weil ihnen der Weg zurück zur alten Arbeitszeit versperrt blieb. Vor allem waren Mütter dadurch benachteiligt. Das soll jetzt anders werden.

Worin unterscheiden sich die vorherigen Formen der Teilzeit von der neuen Brückenteilzeit?

Vorher gab es für das Arbeitsverhältnis „nur“ den Anspruch nach dem TzBfG auf dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit. Ein Rückkehrrecht war nicht vorgesehen. Durch die Neuregelung ist es nun möglich, die Reduzierung der Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu verlangen und dann zurückzukehren.
Daneben gab und gibt es noch Sonderregelungen, bpsw. während der Elternzeit.

Was muss der Arbeitgeber nach der Beantragung tun?

Der Arbeitgeber muss zum einen den Teilzeitwunsch (Lage und Dauer) erörtern. Ziel ist eine einvernehmliche Vereinbarung.
Zum anderen muss er spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seine Entscheidung schriftlich dem Arbeitnehmer mitteilen.

Welche Konsequenzen hat es, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag zur Brückenteilzeit nicht eingeht oder die Monatsfrist nicht einhält?

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit schriftlich seine Entscheidung mitteilen. Kommt er dem nicht nach, gilt die vom Arbeitnehmer gewünschte Brückenteilzeit in Umfang und Dauer als festgelegt.

Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?

Sind in dem Betrieb weniger als 45 Mitarbeiter beschäftigt, dann kann der Arbeitgeber grundlos ablehnen.
Werden mehr Mitarbeiter beschäftigt, darf er den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem Wunsch entgegenstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden oder die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Weitere Ablehnungsgründe können in einem Tarifvertrag festgelegt werden.
Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bereits übermäßig viele andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG verringert haben.

Gibt es eine wöchentliche Mindestarbeitszeit, die man leisten muss, um Brückenteilzeit zu beantragen?

Nein, eine Mindestarbeitszeit gibt es nicht. Wird keine Wochenarbeitszeit im Antrag angegeben, so gilt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.

Wie verändern sich Gehalt und Urlaubsanspruch in der Brückenteilzeit?

Das Gehalt wird im Verhältnis zur bisherigen Arbeitszeit angepasst. Werden die Tage, an denen regelmäßig gearbeitet wird, festgelegt, dann wird auch der Urlaubsanspruch im Verhältnis der Arbeitstage zu den Arbeitstagen einer Vollzeitkraft entsprechend reduziert.

Wirkt sich das auch auf die Rentenhöhe aus?

Aufgrund des geringeren Gehaltes werden geringere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Das wirkt sich auch auf spätere Rentenhöhe aus.

Kann die Brückenteilzeit nur einmal beantragt werden?

Sie können im Arbeitsleben die Brückenteilzeit auch mehrfach beantragen. Allerdings nicht während einer laufenden Brückenteilzeit und nach Ablauf erst frühestens ein Jahr nach der Rückkehr aus der alten Brückenteilzeit.

Gibt es Altersbeschränkungen?

Die Brückenteilzeit kann auch von älteren Arbeitnehmern beantragt werden. Die zeitlich begrenzte Teilzeit kann somit auch eine Brücke in die Rente sein.

Kann die Brückenteilzeit auch früher beendet werden, als sie beantragt wurde?

Es besteht kein Anspruch darauf, die gewährte Brückenteilzeit vorzeitig zu beenden. Hier sind Arbeitnehmer auf das Einverständnis des Arbeitgebers angewiesen.
Weiteres zur Brückenteilzeit haben wir hier für Sie zusammengefasst. 

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