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Es gibt verschiedene rechtliche Formen der „Arbeit“. Der klassische Fall ist das reguläre Arbeitsverhältnis. Dieses liegt vor, wenn ein Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Zahlung eines Entgelts vorsieht. Ebenfalls bekannt ist das Arbeiten auf selbständiger Basis. Dabei kommen unterschiedliche Ausgestaltungsformen in Betracht. Mit der fortschreitenden Digitalisierung entstanden unter anderem sogenannte “Mikrojobs” auf Crowdworking-Plattformen. Gegen eine geringe Bezahlung können Nutzer Kleinstjobs erledigen, wie z.B. Anfertigen eines Fotos im Supermarkt.
Geklagt hatte der Nutzer einer Crowdworking-Plattform. Mit deren Anbieter hatte er eine Basisvereinbarung abgeschlossen, die ihn zur Nutzung der Plattform berechtigte. Mit zahlreichen Kleinstjobs verdiente der Kläger ca. 1.800 Euro monatlich. Wöchentlich arbeitete er dafür etwa 20 Stunden. Seine Aufgabe war es meist, Fotos von der Präsentation bestimmter Waren in Tankstellen oder Supermärkten anzufertigen und an die Plattform zu senden. Nachdem der Kläger per E-Mail die Kündigung der Basisvereinbarung erhalten hatte und sodann keinen Zugriff mehr auf die Plattform nehmen konnte, klage er. Seiner Meinung nach bestand zwischen dem Plattform-Anbieter und ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dementsprechend gelte das Kündigungsschutzgesetz und die Kündigung sei daher unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht München folgte der Ansicht des Klägers nicht. Ein Arbeitsverhältnis sei insbesondere dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Die mit dem Plattform-Anbieter geschlossene Basisvereinbarung verpflichte den Kläger aber gerade nicht dazu, Arbeit zu verrichten.
Auch könne der Plattform-Anbieter weder die Zeit, den Ort noch den Inhalt der Arbeit des Klägers einseitig bestimmen. Die Basisvereinbarung eröffne dem Kläger vielmehr nur die Möglichkeit, einen der angebotenen Kleinstjobs anzunehmen. Ob und in welchem Umfang der Kläger dies tue, sei allein seine Entscheidung. Auch die Tatsache, dass er mit Arbeit für die Crowdworking-Plattform seine monatlichen Haupteinnahmen erziele, rechtfertige keine andere Beurteilung. Da es also schon an einem Arbeitsverhältnis fehle, greife auch der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz nicht.
Ob ein klassisches Arbeitsverhältnis vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Das LAG München sieht in der Erledigung zahlreicher Kleinstjobs, die über eine Crowdworking-Plattform angeboten werden, kein Arbeitsverhältnis. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 4.12.2019 – Aktenzeichen: 8 Sa 146/19
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