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Betriebsvereinbarungen sind ohne ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates unwirksam

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Was sind eigentlich Betriebsvereinbarungen?

Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie gelten unmittelbar und zwingend im Betrieb, für den der Betriebsrat gewählt ist, und wirken auf die Arbeitsverhältnisse und deren Ausgestaltung der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein. Sie werden auch als „Gesetz des Betriebs“ bezeichnet.
Inhalt einer Betriebsvereinbarung können alle Fragen sein, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht. Dies betrifft etwa:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von betrieblichen Sozialeinrichtungen

Damit sie wirksam wird, muss sie schriftlich niedergelegt und von beiden Betriebsparteien, dem Vorsitzenden des Betriebsrates und einem Vertreter des Arbeitgebers, unterzeichnet werden. Der Betriebsrat muss hierüber einen wirksamen Beschuss fassen.

Zum Sachverhalt: Genügt ein unterschriebener Aushang als Beschluss?

Die Arbeitgeberin wollte zur Sicherung des Standorts eine neue Betriebsvereinbarung beschließen. Dazu präsentierte der Geschäftsführer der Belegschaft einen Entwurf und ließ die gesamte Belegschaft über dessen Inhalt abstimmen. Nachdem sich in der Abstimmung die Mehrheit dafür aussprach, den Entwurf zu akzeptieren, unterzeichneten der Geschäftsführer und der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarung. Daraufhin veröffentlichte der Betriebsratsvorsitzende einen “Aushang”, in dem er auf das baldige Inkrafttreten der neuen Betriebsvereinbarung hinwies. Dieser Aushang wurde von sämtlichen Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet.
Ungefähr zwei Monate später meldete der Betriebsrat Bedenken gegen die Wirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung an: Die Vereinbarung sei zwar vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden, aber ohne, dass der Betriebsrat zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Vor Gericht machte die Arbeitgeberin geltend, sie hätte nicht gewusst, dass der Betriebsrat seinerzeit keinen vorherigen Zustimmungsbeschluss gefasst habe. Mit dem vom Betriebsratsvorsitzenden verfassten und von allen Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Aushang habe der Betriebsrat der Betriebsvereinbarung seine Zustimmung erteilt; zumindest habe dies nach außen hin so ausgesehen.
Das Arbeitsgericht entschied in erster Instanz, der Betriebsrat habe durch den Aushang den äußerlichen Anschein dafür gesetzt, dass ein entsprechender ordentlicher Betriebsratsbeschluss vorgelegen habe. Dies genüge für die Wirksamkeit.
Hiergegen erhob der Betriebsrat Beschwerde.

Zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Betriebsvereinbarung nicht wirksam

Das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht: Die Betriebsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Betriebsrat habe die Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß beschlossen.
Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und damit wirksamen Beschluss sei, dass die Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß zu einer Betriebsratssitzung geladen würden und dort über den Entwurf der Betriebsvereinbarung abstimmten. Eine bloße Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Beschluss sei unwirksam; der Vorsitzende vertrete seinen Betriebsrat nur im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Auch nachträglich habe der Betriebsrat aber keinen förmlichen Beschluss gefasst, der die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Vorsitzenden genehmigt hätte.

Fazit

Mit der Entscheidung klärt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf grundlegende Fragen, die die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen betreffen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache kann gegen die Entscheidung Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Betriebsräten ist dringend zu empfehlen, die für den Abschluss einer wirksamen Betriebsvereinbarung erforderlichen Formalien, wie Einladung zur Tagesordnung, Anwesenheitsliste und Niederschrift zur Sitzung (Protokoll), einzuhalten und sie mindestens so lange zu archivieren, wie die Betriebsvereinbarung gilt. Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, sich den wirksamen Beschluss bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nachweisen zu lassen.
Lesen Sie auch unseren weiteren Beiträge zum besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern und allgemein zu den Mitwirkungsrechten von Betriebsratsmitgliedern.
Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil v. 27. April 2018, Az.: 10 TaBV 64/17.

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