ClickCease
burgmer arbeitsrecht

Arbeitsbefreiung bei Betriebsratssitzung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Arbeitsbefreiung bei Betriebsratssitzung

Betriebsräte dürfen ihren Arbeitstag vorzeitig beenden, wenn anschließend eine Betriebsratssitzung stattfindet und ansonsten keine Ruhephase von 11 Stunden gewährleistet würde. Die fehlenden Arbeitsstunden müssen gutgeschrieben werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).Betriebsratsmitglied beendete Arbeitstag vorzeitig. Das Betriebsratsmitglied war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit einer Pause von 02:30 Uhr bis 03:00 Uhr eingeteilt. Am darauf folgenden Tag war eine Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr angesetzt. Das Betriebsratsmitglied stellte seine Arbeit in der Nacht bereits zum Beginn der Pause um 2:30 Uhr ein. Die nicht verrichtete Arbeitszeit wurde dem Kläger auf seinem Arbeitszeitkonto nicht gutgeschrieben. Der Kläger verlangte vom Arbeitgeber die Gutschrift der fehlenden Arbeitsstunden.

Anspruch auf Arbeitszeitbefreiung bei Betriebsratstätigkeit

Das Bundesarbeitsgericht entschied, der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf die Gutschriften der weiteren Stunden, auch wenn er diese Arbeitszeit nicht verrichtet hatte. Nach dem Arbeitszeitgesetz habe jeder Arbeitnehmer vor dem nächsten Arbeitstag einen Anspruch auf eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden.

Betriebsratssitzung als Arbeitszeit

Grundsätzlich hätte der nächste Arbeitstag des Betriebsratsmitglieds erst am folgenden Abend und somit nach einer ununterbrochenen Erholungszeit von 11 Stunden begonnen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen Betriebsratsmitglieder aber dann von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, wenn sie eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit wahrnehmen müssen. Dies sei vorliegend aufgrund der in die Ruhezeit fallenden Betriebsratssitzung der Fall gewesen.
Vor dieser Sitzung habe das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf eine Erholungszeit von 11 Stunden. Demnach habe es bei Beginn der Betriebsratssitzung um 13:00Uhr den Arbeitsort jedenfalls ab 03:00Uhr morgens verlassen dürfen.
Die restlichen Arbeitsstunden müssten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15 –

Ihr Rechtsanwalt

No posts found

Rechtsgebiet

kollektives-Arbeitsrecht-2500x1667-Mobile
Schlichtung2-2500x1667-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt