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Das LArbG Chemnitz prüfte und verneinte einen möglichen Kündigungsschutz unter zwei Gesichtspunkten. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf den Kündigungsschutz des § 1 KSchG berufen, da die Dauer seiner Beschäftigung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate betragen habe. Auch der besondere Kündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG wurde dem Kläger versagt. Ein solcher Kündigungsschutz bestehe erst ab einer schriftlichen Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz. Dass dem Arbeitnehmer ohne Wahrung der Schriftform Aufgaben eines Beauftragten für Datenschutz vom Arbeitgeber zugewiesen oder von ihm tatsächlich ausgeübt wurden, reiche für das Bestehen des besonderen Kündigungsschutzes nicht aus. Der Wortlaut des § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG sei hier eindeutig, wenn von einer schriftlichen Bestellung die Rede sei. Die Wahrung der Schriftform, welche auch die Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde durch die zur Berufung verpflichtete Stelle voraussetze, sei konstitutiv für die Bestellung zum Beauftragten für Datenschutz im Unternehmen, so das LArbG Chemnitz in seinem Urteil. Ein besonderer Kündigungsschutz bestehe also insgesamt nicht.
Weitere Informationen finden Sie hier : https://www.anwalt.org/kuendigung/kuendigungsschutz/
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