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Schwerbehinderte können nach § 164 Abs. 4 SGB IX (§ 81 Abs. 4 SGB IX bis zum 31. Dezember 2017) von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation durchgeführt wird. Dies gilt bis zur Grenze der Zumutbarkeit. Arbeitgeber müssen zudem die Fähigkeiten und Kenntnisse beschäftigter Schwerbehinderter verwerten und weiterentwickeln sowie Arbeitsstätten entsprechend einrichten.
Der Kläger, ein schwerbehinderter Mensch, war einige Jahre bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, die schließlich insolvent ging. Im Zuge des Insolvenzverfahrens kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen. Die zuvor vom Kläger erbrachten Hilfstätigkeiten wurden von verbliebenen Arbeitnehmern übernommen. Andere als diese Tätigkeiten konnte der Kläger gesundheitsbedingt nicht ausüben. Wegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes und des Beschäftigungsanspruches aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF hielt er die Kündigung allerdings für unwirksam. Die Vorinstanzen gaben ihm jedoch nicht Recht.
Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte er keinen Erfolg.
Der tarifliche Sonderkündigungsschutz habe gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung.
Auch der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF mache die Kündigung nicht unwirksam. Denn dieser besage nicht, dass die Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsplatz schaffen oder erhalten müsse, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötige. Der Anspruch stelle nach Ansicht des Gerichts keine Beschäftigungsgarantie dar.
Zu berücksichtigen sei der Beschäftigungsanspruch aber bei der Prüfung möglicher Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Im zu entscheidenden Fall gab es jedoch keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung für den Kläger. Die Kündigung war also wirksam und das Arbeitsverhältnis somit beendet.
Der Anspruch schwerbehinderter Menschen nach § 164 Abs. 4 S. 1 SGB IX stellt keine Beschäftigungsgarantie dar. Er ist jedoch bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Kündigung zu berücksichtigen. Eine solche Beschäftigungsmöglichkeit kann durch eine unternehmerische Entscheidung allerdings wegfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.05.2019, Az. 6 AZR 329/18
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