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BAG zur Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Keine tatbestandsmäßige Vorbeschäftigung ohne Personenidentität auf Arbeitgeberseite

Die Klägerin war zunächst befristet bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittlerin angestellt worden. Danach schloss sie mit der beklagten Stadt einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ohne sachliche Begründung der Befristung, ab. Die Beklagte stellte die Klägerin der Arbeitsagentur auf Grundlage eines Personalgestellungsvertrags zur Verfügung, so dass sie an exakt gleicher Wirkstätte als Arbeitsvermittlerin weiter arbeiten konnte. Nach Ablauf der „zweiten“ Befristung wandte sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, BAG Urteil vom 04.12.2013, 7 AZR 290/12. Das BAG hat bereits sehr früh herausgearbeitet, dass das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht mit dem Arbeitsplatz oder dem Beschäftigungsbetrieb verknüpft ist, Urteil vom 16.07.2008, 7 AZR 278/07. Es komme einzig auf den Begriff des „Arbeitgebers“ an. Dieser sei allein der Vertragsarbeitgeber, also derjenige, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Seien der erste und der nachfolgende Arbeitgeber nicht identisch, so liege in Hinblick auf das erste befristete Arbeitsverhältnis keine Zuvorbeschäftigung vor, die die zweite Befristung unzulässig werden ließe. So auch im vorliegenden Fall, der nicht der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unterfalle.

Einschränkung durch Treu und Glauben, § 242 BGB

Das BAG führte weiter aus, dass die Bezugnahme der Beklagten (zweiter Arbeitgeber) auf die in § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG vorgesehene Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags durch den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, eingeschränkt sein könne. Obwohl beide Arbeitgeber zwar personenverschieden seien, sei ihr Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, wenn sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer abschlössen, um auf diese Weise sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Kriterien hierfür seien eine tatsächliche und rechtliche Verbundenheit beider Arbeitgeber, sowie ein gleichbleibender Arbeitsplatz. Ein weiteres Indiz liege darin, dass sich der Arbeitnehmer auf Betreiben des ersten Arbeitgebers beim zweiten beworben habe, so das BAG. Da die Beklagte hierzu keine Stellung bezogen hatte, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Tatsachenklärung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.

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