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Ausschluss von Betriebsratswahl bei Erwerbsminderungsrente

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für arbeitsrecht Christoph J. Burgmer erklärt in Arbeit und arbeitsrecht 12/2005 die Voraussetzungen der Betriebsratswahl.

An der Wahl zum Betriebsrat kann nur teilnehmen, wer auch wahlberechtigt ist. Das Gesetz stellt mit §§ 7 und 8 BetrVG die Anforderungen auf, die ein Arbeitnehmer für sein aktives Wahlrecht (das Recht zu wählen) und sein passives Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden) erfüllen muss. § 7 Satz 1 BetrVG erklärt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für wahlberechtigt. So einfach diese Formel klingt, so schwierig sind die Probleme, die diese Regelung in Einzelfällen mit sich bringt. Unklar ist beispielsweise die Frage nach der Wahlberechtigung von Mitarbeitern, die eine sogenannte befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten.
Ausschluss von der Betriebsratswahl

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