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Das Recht der Europäischen Union beinhaltet zahlreiche Regelungen zum Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz. Diese sind insbesondere in der Arbeitszeitrichtlinie und der Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthalten. Diese Vorschriften regeln unter anderem eine Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten einschließlich der Überstunden und enthalten Vorgaben zu Mindestruhezeiten. Diese Regelungen richten sich nicht direkt an die Unternehmen, sondern an die Mitgliedstaaten – also verpflichten zum Beispiel Deutschland, für einen entsprechenden Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen. In Deutschland sind die Vorgaben im Arbeitszeitgesetz vorgesehen.
Folgende Arbeitszeitregelungen sind von zentraler Bedeutung:
Im Ausgangsverfahren hat eine spanische Gewerkschaft die Deutsche Bank mit dem Ziel verklagt, dass diese zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet wird. Hierdurch sollte die effektive Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeit ermöglicht werden. Da auch das spanische Arbeitszeitrecht durch europarechtliche Vorgaben beeinflusst ist, legte der Spanische Nationale Gerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob sich aus EU-Recht eine Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystem ergibt.
Der EuGH entschied nun, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives und verlässliches System zur systematischen Arbeitszeiterfassung einzurichten. Die europäischen Richter sehen die Gefahr, dass ohne ein solches System die Arbeitszeitgesetze nicht vollständig eingehalten werden. Die Arbeitnehmer müssten hierdurch in die Lage versetzt werden, sichere Daten über ihre tatsächliche Arbeitszeit zu erlangen. Nur so sei gewährleistet, dass die Arbeitnehmer Verstöße gegen Arbeitszeitgesetze beweisen und ihre Rechte auch durchsetzen können.
Damit Arbeitnehmer ihre Rechte wirksam geltend machen können, muss ihre (gesamte) Arbeitszeit systematisch erfasst werden. In Deutschland sind Arbeitgeber hierzu derzeit noch nicht verpflichtet. Einzig Arbeitszeiten, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, sind bisher zu dokumentieren. Abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber die neuen Vorgaben des EuGH umsetzen wird.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.Mai 2019, Az.: C-55/18
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