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Freie Einteilung der Dienstzeiten kann Arbeitnehmereigenschaft entgegenstehen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Systemverwalterin konnte sich ihre Dienstzeiten nach Wunsch eintragen

Die Klägerin ist als Systemverwalterin für den Beklagten – ein Betreiber einer Rundfunkanstalt – tätig. Der Beschäftigung lag ein Vertragstext zugrunde, der als „Vereinbarung“ überschrieben war. Dort hieß es unter anderem wie folgt:
„Zwischen dem C. [dem Beklagten, Anm. d. Autors] und A. [der Klägerin, Anm. d. Autors] – im folgenden Vertragspartner genannt – wird für den Fall, dass der Vertragspartner für Produktionen dem C. im Jahr 2007 zur Verfügung steht, die nachfolgende Vereinbarung
getroffen:

  1. Der Vertragspartner steht dem C. für Produktionen als Systemverwalterin zur Verfügung. Die einzelnen Termine für Beginn und Ende der Tätigkeit werden zwischen dem C. und dem Vertragspartner vereinbart. Eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Übernahme der Tätigkeit wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. (…)“

Der Dienstplan wurde so gestaltet, wie in der Vereinbarung vorgesehen: Die Klägerin trug sich bei der Beklagten etwa zwei Wochen im Voraus jeweils für ihre Wunschdienste in einen Kalender ein. Der verbindliche Dienstplan kam auf Grundlage dieses Kalenders dann durch Festsetzung des Beklagten zustande. Dabei waren kurzfristige Änderungen möglich, die aber dann mit den Beschäftigten abgestimmt wurden. Ihre Tätigkeit konnte die Klägerin jeweils nur in den Räumen und mit der technischen Ausstattung des Beklagten erbringen.
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin u.a. das Ziel, ihre Arbeitnehmereigenschaft arbeitsgerichtlich feststellen zu lassen – dass also zwischen ihr und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestehe.

LAG: Keine Arbeitnehmereigenschaft, wenn Beschäftigte Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit selbst wählt

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist Arbeitnehmer, „wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist“ (Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 17.04.2013 – 10 AZR 668/12 – Rn. 15, Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 590/13 – Rn 16).
Das LAG München lehnte vor dem Hintergrund der konkreten Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Weisungsgebundenheit der Klägerin ab: Aus der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung“ ergebe sich, dass diese nur den Fall gelten solle, dass die Klägerin dem Beklagten für eine Tätigkeit zur Verfügung stehe. Die einzelnen Arbeitstermine würden nach Wunsch der Klägerin festgelegt, wobei es ihr freistünde, ob und in welchem Umfang sie für den Beklagten tätig werde. Durch die Eintragung in den Kalender biete sie ihre Tätigkeit lediglich an; die Annahme erfolge dann durch die Festsetzung vonseiten des Beklagten, der sich dabei an den Eintragungen der Klägerin orientiere und sogar kurzfristige Änderungen mit ihr abstimmen müsse. Darin liege auch der Unterschied zu den übrigen festangestellten Beschäftigten des Beklagten, die sich zwar ebenfalls in den Kalender handschriftlich für bestimmte Dienste eintragen, diese Eintragungen aber vor dem Hintergrund ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Wochen- bzw. Monatsarbeitszeiten vornehmen müssen.
Das LAG München hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 05.12.2016 – 3 Sa 619/16.

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