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Ankündigung einer Krankschreibung kann zu außerordentlicher Kündigung führen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Drohung mit Erkrankung als außerordentlicher Kündigungsgrund

Die klagende Arbeitnehmerin erklärte der beklagten Arbeitgeberin, dass sie Schmerzen im Arm habe, welche sie an der Verrichtung einer zusätzlich übertragenen Arbeit hinderten. Die Beklagte ließ sich hiervon nicht beirren und bestand auf der Ausführung ihrer dienstlichen Anweisung, woraufhin ihr die Klägerin mit einer Krankschreibung drohte. Die Klägerin erkrankte anschließend arbeitsunfähig und die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Die Arbeitnehmerin wandte sich gegen sich Kündigung und bekam vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht Köln Recht, LArbG Köln, Urteil vom 29.01.2014, 5 Sa 631/13. Das BAG führte bereits in einer Entscheidung vom 12.03.2009 aus, dass die Ankündigung einer bisher nicht aufgetretenen Erkrankung als Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber, ungeachtet ihres späteren Auftretens, an sich als Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sei. Danach sei es dann nicht mehr relevant, ob die Erkrankung später tatsächlich eingetreten sei oder nicht, denn allein die Drohung des Arbeitnehmers stelle schon eine Pflichtverletzung dar. Diese liege darin, dass der Arbeitnehmer zu verstehen gebe, seine Rechte aus der Entgeltfortzahlungspflicht missbrauchen zu wollen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Klägerin hatte bereits Schmerzen, auf die sie vorab hinwies

Der vorliegende Fall war jedoch anders gelagert, denn die Klägerin machte die Beklagte bereits im Vorfeld auf Schmerzen im Arm aufmerksam, die sie an der Übernahme der zugewiesenen Tätigkeit, nach ihrer Auffassung, hinderten. In einem solchen Fall, so das LArbG Köln, sei es zwar auch nicht erlaubt, die Erkrankung als Druckmittel zur Erreichung eines persönlichen Zwecks zu missbrauchen, allerdings müsse einer verhaltensbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung vorausgehen. Die außerordentliche Kündigung sei stets ultima ratio. Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei vorliegend nicht so groß, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt wäre. Da die Beklagte keine Abmahnung ausgesprochen hatte, erklärte das LArbG die Kündigung für unwirksam und gab der Klägerin einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

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