ClickCease
burgmer arbeitsrecht

Altersabstandsklausel: Keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung für wesentlich jüngere Ehegatten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Altersabstandsklausel: Verletzung des AGG?

Gewährt ein Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten des Arbeitnehmers, hat er ein Interesse daran, die Bezugsdauer dieser Leistung zu begrenzen. Deshalb sehen entsprechende Versorgungsverträge häufig eine Klausel vor, wonach die Hinterbliebenenversorgung nur gewährt wird, wenn der anspruchsberechtigte Ehegatte nicht mehr als 10 oder 15 Jahre jünger als der verstorbene Arbeitnehmer ist. Solche Klauseln werden Abstandsklauseln genannt.
Dem Urteil liegt eine solche Klausel zugrunde, die eine Versorgung ausschließt, sofern der Hinterbliebene mindestens 15 Jahre jünger ist als verstorbene der Arbeitnehmer. Gegen diese Klausel ging eine Hinterbliebene vor. Ihr Mann war 18 Jahre älter und bereits im Jahr 2011 verstoben. In dem Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung sah sie eine Diskriminierung wegen ihres Alters.

Rechtfertigung durch Begrenzung des Risikos für den Arbeitgeber

Das BAG sah in der umstrittenen Altersabstandsklausel zwar eine Benachteiligung der Hinterbliebenen wegen ihres Alters, diese Benachteiligung sei jedoch vorliegend gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber müsse das finanzielle Risiko der Hinterbliebenenversorgung begrenzen dürfen. Bei einem wesentlichen Altersunterschied zwischen den Ehegatten könne davon ausgegangen werden, dass der Hinterbliebene einen wesentlichen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe, sodass erhebliche Kosten auf den Arbeitgeber zukommen würden. Aus diesem Grund sei die Klausel zulässig und der Arbeitgeber müsse die Hinterbliebenenversorgung nicht auszahlen.
Bereits im Jahr 2015 hatte das BAG über einen Fall der Altersdiskriminierung im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung zu entscheiden. Viele Arbeitgeber schlossen damals eine Versorgung aus, sofern die Ehe erst nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde. Das BAG entschied im Fall zugunsten der Hinterbliebenen. Im Gegensatz zu der vorliegenden Altersabstandsklausel sei diese sogenannte “Spätehen-Klausel” unzulässig.
Finden Sie hier einen weiteren Fall zur Hinterbliebenenversorgung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.02.2018, Az.: 3 AZR 43/17

Ihr Rechtsanwalt

Rechtsanwalt-Christoph-J-Burgmer-2500x1667-mobile

Rechtsgebiet

Streit-im-Büro-2-Mobile

Im Streitfall für Sie da

Kontakt

Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da

Adresse

Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf

Öffnungszeiten

Montag – Freitag 09:00-17:00

Kontakt