Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung – Bundesarbeitsgericht gibt Domino-Theorie auf
Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl führen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Sozialauswahl vor betriebsbedingter Kündigung auch bei Leiharbeitnehmern
Das BAG hat entschieden, dass der Verleiher vor der Kündigung eines Arbeitnehmers eine Sozialauswahl durchzuführen hat. Der Bedarfswegfall beim Entleiher reicht als Kündigungsgrund nicht aus.
Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer unter Umständen trotz einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Gründe der Kündigung nachträglich entfallen. Voraussetzung ist aber, dass sich die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beurteilt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Entlassenen Arbeitnehmern eines sog. Kleinbetriebs (regelmäßig nicht mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer) steht ein solcher Wiedereinstellungsanspruch hingegen nicht zu.