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Betriebsratswahl: Abgabe mehrerer Unterschriftenlisten für einen Wahlvorschlag sowie elektronische Stimmauszählung zulässig

Arbeitnehmer dürfen die für die Zulassung eines Wahlvorschlags erforderlichen Unterschriften auf verschiedenen Listen sammeln, sofern jeder Unterschriftenliste eine Kopie der Vorschlagsliste vorgeheftet ist und eine Zuordung eindeutig möglich ist. Auch eine elektronische Stimmauszählung durch Scanner ist bei Betriebsratswahlen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Unzulässige Briefwahl: Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

Bei der Durchführung von Betriebsratswahlen sind die gesetzlichen Regelungen über Wahlverfahren, Wahlrecht und Wählbarkeit zu beachten. Verstöße dagegen können nach einer Anfechtung zur Auflösung des Betriebsrates führen. So kann z.B. eine unzulässige Briefwahl zu einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte.

Keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Eine Vielzahl von Verstößen gegen Wahlvorschriften führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsrats-wahl, wenn die einzelnen Verstöße für sich genommen jeweils nicht zur Nichtigkeit führen würden. So soll eine reine summarische Fehlerbetrachtung vermieden werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.