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Montag – Freitag 09:00-17:00
Die Videoüberwachung der Mitarbeiter stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Daher ist der Arbeitgeber zur Abwägung zwischen dem mit der Videoüberwachung verfolgten Zweck und dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters verpflichtet. Ob die Verwendung von Kameras an der Betriebsstätte zulässig ist, hängt somit stets vom Einzelfall ab.
Werden öffentlich zugängliche Räume wie zum Beispiel Verkaufsflächen videoüberwacht, um Diebstahl durch Kunden vorzubeugen, ist dies häufig gerechtfertigt, wenn keine vergleichbaren Maßnahmen Abhilfe schaffen können und die Videoüberwachung kenntlich gemacht wird. Die Aufnahmen dürfen jedoch grundsätzlich nicht zur Überwachung der Mitarbeiter verwendet werden, die zwangsläufig ebenfalls auf den Bildern zu sehen sein werden. Bei der Ausrichtung der Kamera ist zu prüfen, welcher Kameraausschnitt den verfolgten Zweck erfüllt und dabei den Mitarbeiter am wenigsten belästigt. Fällt der Zweck der Erhebung weg (hier der Diebstahlschutz), sind die Aufnahmen zu löschen.
In Betriebsräumen, die ausschließlich für Mitarbeiter zugänglich sind, werden an die Zulässigkeit von Videoüberwachung deutlich höhere Hürden gestellt. Grundsätzlich ist die Überwachung per Kamera hier nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass Mitarbeiter bei ihrer Arbeit Straftaten begehen. Auch hier ist erforderlich, dass kein weniger einschneidendes aber gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um den mit der Kamerainstallation verfolgten Zweck zu erreichen. Zudem ist die Überwachung nur für kurze Zeit zulässig. Nur in seltenen Ausnahmefällen darf die Videoüberwachung heimlich erfolgen.
Die Installation von Kameras bedarf grundsätzlich der Einbindung und der Zustimmung des Betriebsrats.
Überwacht der Arbeitgeber entgegen dieser Vorgaben seine Mitarbeiter, hat er unter Umständen Schadensersatz an seine Angestellten zu zahlen.
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