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Montag – Freitag 09:00-17:00
Im Urlaubsgesetz ist geregelt, dass Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Das heißt, der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage erneut nehmen zu dürfen. Dies hat in Absprache mit dem Arbeitgeber zu erfolgen – der Arbeitnehmer darf nicht einfach eigenmächtig seinen Urlaub verlängern.
Allerdings hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Nachholung seines Urlaubs, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs dem Arbeitgeber vom ersten Tag an per ärztlichem Attest darlegt. Das heißt, der Arbeitnehmer muss noch im Urlaub zum Arzt gehen, damit seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.
Zudem hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich, also schon bei Krankheitsbeginn, über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren, um die Fortzahlung seines Lohns zu sichern. Wird der Arbeitnehmer im Ausland krank, muss er spätestens auf die entsprechende Frage des Arbeitgebers hin diesem seinen Aufenthaltsort mitteilen. Zudem hat der erkrankte Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Rückkehr ins Inland zu informieren.
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