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Erreichbarkeit im Urlaub?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Erreichbarkeit im Urlaub?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer klärte am 12.07.2016 in der ZDF-Sendung „Volle Kanne“ darüber auf, inwieweit Arbeitnehmer im Urlaub für ihren Arbeitgeber erreichbar sein müssen.

Muss ich im Urlaub für den Chef erreichbar sein?

Nein, grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer im Urlaub für seinen Chef nicht erreichbar sein. Weder hat er ein Diensthandy mit sich zu führen, noch muss er anderweitig für seine Erreichbarkeit Sorge tragen. Denn der gesetzliche Urlaubsanspruch dient allein der Erholung und gilt als Freizeit.
Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter im Urlaub stören darf, sind nur bei ganz besonderen Umständen denkbar. Fehlt zum Beispiel ein wichtiges Zugangspasswort, darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer um Auskunft bitten. Anspruch auf eine zeitnahe Antwort hat der Arbeitgeber jedoch nicht.

Kann der Arbeitgeber eine Rufbereitschaft im Urlaub vertraglich festlegen?

Nein, grundsätzlich ist eine solche vertragliche Regelung unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sich im Urlaub nicht bereithalten, auch wenn Arbeitsverträge immer wieder entsprechende Abreden enthalten.
Erreichbarkeit rund um die Uhr kann der Arbeitgeber nur dann beanspruchen, wenn das Arbeitsverhältnis explizit Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft regelt. Der Arbeitnehmer muss sich dann in der Nähe des Betriebes aufhalten oder zumindest erreichbar sein, um bei Bedarf sofort seine Arbeit aufnehmen zu können. Den Anspruch auf Urlaub berühren solche Vereinbarungen jedoch nicht. Denn Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften gehören zur Arbeitszeit des Mitarbeiters und können daher nicht in den Urlaub fallen.

Stößt der Arbeitnehmer trotzdem auf eine Nachricht des Chefs, hat er dann zu antworten? 

Grundsätzlich gilt auch hier: Der Arbeitnehmer muss während seines Urlaubs nicht auf Anfragen des Chefs reagieren. Antwortet der Arbeitnehmer nicht, können hieraus auch keine Konsequenzen wie zum Beispiel Abmahnung oder Kündigung erwachsen.
Etwas Anderes gilt nur in seltenen Ausnahmesituationen. Eine solche kann zum Beispiel vorliegen, wenn wegen eines Feuers Notstand im Betrieb herrscht oder, wie oben angesprochen, zur Fortsetzung der Arbeit ein wichtiges Zugangspasswort erfragt werden muss. In diesen Fällen wiegt das Interesse des Arbeitgebers schwerer als die Störung des Arbeitnehmers im Urlaub.

Muss ich dem Chef grundsätzlich eine Telefonnummer hinterlassen, unter der er mich im Notfall erreichen kann?

Mitarbeiter ohne Diensthandy sind nicht dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Telefonnummer für die Erreichbarkeit im Urlaub anzugeben. Dies gilt auch für andere Kontaktdaten.

Ist es in Extremfällen denkbar, dass der Urlaub abgebrochen werden muss? 

Ja, in ganz besonders gelagerten Notfällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbruch seines Urlaubs auffordern. Dies ist zum Beispiel bei einer Überschwemmung im Betrieb oder einer anderweitigen Zerstörung des Betriebsgeländes denkbar. Bei der Auswahl der Mitarbeiter hat der Arbeitgeber auch Aspekte wie die Anzahl der Kinder und den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers abzuwägen. Er hat die Mitarbeiter auszuwählen, die am wenigsten durch den Urlaubsabbruch beeinträchtigt sind.
Die Rückreisekosten vom Urlaubsort zum Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber zu tragen. Ausgebliebene Urlaubstage kann der Arbeitnehmer nachholen.

Zahlt der Arbeitgeber die Rückreise für die ganze Familie? 

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rückreise des Mitarbeiters zu übernehmen. Ist es dem Arbeitnehmer jedoch unzumutbar, die Familie am Urlaubsort zurückzulassen, kann der Arbeitgeber auch zur Kostenübernahme der Rückreise der Familie verpflichtet sein. Eine Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn der Mitarbeiter beispielsweise ausschließlich mit seinen Kindern verreist oder der Ehepartner des Arbeitnehmers alleine mit einem Neugeborenen zurückbliebe.

Können Urlaubstage nachgeholt werden, an denen der Arbeitnehmer freiwillig vom Urlaubsort aus arbeitet? 

Nein, genehmigt der Chef einmal einen Urlaub, ist auch der Arbeitnehmer grundsätzlich daran gebunden. Arbeitet er jedoch trotzdem freiwillig und unaufgefordert während seines Urlaubs, hat der Arbeitgeber dies nicht zu entlohnen und muss auch die Urlaubstage nicht nachgewähren. Arbeitet er jedoch im Urlaub freiwillig auf Wunsch des Arbeitgebers, dann kann der Arbeitnehmer seine Urlaubstage nachholen und die Tage müssen entlohnt werden.
Weitere Fragen zum Urlaubsanspruch beantwortet Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer hier. 

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