Der Betriebsübergang
Im heutigen Wirtschaftsleben gehört die Veräußerung von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen zur Tagesordnung. Stets gehen Betriebe, Betriebsteile oder Abteilungen, Funktionen oder Dienstleistungen, vom einen Inhaber auf einen anderen über. Für alle Betroffenen – insbesondere für Arbeitnehmer und den ggf. vorhandenen Betriebsrat – stellt sich dabei die Frage, welche Folgen ein solcher Vorgang auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse und das betriebliche Wirtschaftsleben aus arbeitsrechtlicher Sicht hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen stellen der Verkauf oder der Kauf eines Betriebes aus arbeitsrechtlicher Sicht einen so genannten Betriebsübergang dar. Seine Voraussetzungen und die Rechtsfolgen regelt § 613 a BGB. Zweck dieses Paragraphen ist, den einzelnen Arbeitnehmer von den Nachteilen, die durch den Betriebsübergang entstehen können, zu schützen[1]. Sein Arbeitsplatz soll ihm also erhalten bleiben.
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber (Käufer) kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Im Ergebnis kann man vereinfacht sagen: nach dem Betriebsübergang steht dem Arbeitnehmer zwar ein neuer Arbeitgeber gegenüber, am Inhalt seines Arbeitsverhältnisses ändert sich dadurch aber nichts.
Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB werden im Weiteren genauer dargestellt.
B. Historische Entwicklung des Rechts des Betriebsübergangs
C. Voraussetzungen des Betriebsübergangs
D. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs
E. Folgen des Betriebsübergangs für betriebsverfassungsrechtliche Organe
Dieser Beitrag ist ein verkürzter und veränderter Auszug aus der Monographie: „Burgmer/Richter, Der Betriebsübergang im Arbeitsrecht, Rechtslage und Entwicklung; erschienen in der Schriftenreihe RdW „Das Recht der Wirtschaft“, Band 238, Januar 2008, Richard Boorberg Verlag.
[1] BAG, Urteil vom 12.05.1992 – 3 AZR 247/91; Urteil vom 26.02.1987 – 2 AZR 768/85.
|
Unsere Kanzlei unterstützt die Expertenrubriken Führungskräfte und Betriebsübergang auf | |
|
| |
|
| |
|
Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer ist Inhaber der Fortbildungs- bescheinigung
| |
|
Wir haben seit 2009 die Führung und die Organisation unserer Kanzlei zertifiziert. |