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Ablehnung wegen Schwerbehinderung begründet Entschädigungsanspruch

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Bewerbung des Klägers wird abgelehnt

Der Kläger hatte sich im Jahre 2013 auf eine Stellenausschreibung als Leiter der Betriebstechnik der beklagten Stadt beworben. Ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, lehnte die Beklagte den schwerbehinderten Kläger ab und entschied sich für einen Mitbewerber.
Das zuständige Arbeitsgericht wertete das Vorgehen der Stadt als Diskriminierung und verurteilte diese zur Zahlung von drei Bruttomonatsverdiensten an den Bewerber. Im anschließenden Berufungsverfahren wurde die Einschätzung der ersten Instanz durch das Landesarbeitsgericht zwar bestätigt, die durch die Stadt zu zahlende Summe jedoch um zwei Drittel gesenkt. Auch das Bundesarbeitsgericht folgte der Beurteilung der Instanzgerichte.

Ablehnung wegen Schwerbehinderung diskriminierend

Zum Schutz schwerbehinderter Bewerber sind diese zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie sich auf eine öffentliche Stelle bewerben. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie offensichtlich fachlich ungeeignet sind.
Auf diese Ausnahme berief sich die Stadt. Ihrer Ansicht nach sei der Bewerber offenkundig nicht für die offene Stelle geeignet gewesen, obwohl er als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer ausgebildet war.
Die Richter konnten dem nicht folgen. Ihrer Ansicht nach stärke die Tatsache, dass der Bewerber schon früh aus dem Bewerbungsprozess ausschied, die Vermutung, dass dies alleine aufgrund seiner Behinderung geschah. Im Ergebnis habe der Kläger deshalb einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

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