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Kündigungsschutz auch bei fehlerhafter Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wahl zum Betriebsratsmitglied war nicht unwirksam

Der Antragsteller wurde im Mai 2014 in ordnungsgemäßer Wahl zum Mitglied des neuen Betriebsrats des Antragsgegners gewählt. Dieser kündigte sein Arbeitsverhältnis einen Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses außerordentlich und fristlos. Der Antragsteller erhielt zudem ein sofortiges Hausverbot, so dass er, obwohl frisch gewähltes Betriebsratsmitglied, seinen Aufgaben als Betriebsrat nicht mehr nachkommen konnte. Er wandte sich daher im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Hausverbot und die Kündigung und obsiegte vor dem LArbG Hamm, Beschluss vom 23.06.2014, TaBVGa 21/14. Der Wahlvorstand erklärte die Wahl einige Tage später wegen rechtswidriger Wahlbeeinflussungen für ungültig. Dies sei jedoch, so das erkennende Gericht, ohne eine entsprechende Befugnis erfolgt. Denn auf Basis des § 19 BetrVG seien ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen dazu berufen, eine erfolgte Betriebsratswahl für ungültig zu erklären. Anhand der im Verfahren nur vage gebliebenen Andeutungen seien keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der erfolgten Wahl erkennbar. Auch sei das Wahlergebnis nicht deshalb angreifbar, weil es vom Wahlvorstand nicht in der gehörigen Form gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 18 Satz 1 und 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung bekannt gemacht worden sei. Das Wahlergebnis wurde nur in der Kantine, ca. zehn Meter entfernt vom schwarzen Brett des Betriebsrats, aufgehängt und eben nicht am schwarzen Brett selbst, was das Gericht aber als „unschädlich“ ansah in Hinblick auf die Wirksamkeit der Betriebsratswahl.

Kündigung hätte der Zustimmung des Betriebsrats bedurft

Die Kündigung, welche am nächsten Tag nach der Betriebsratswahl erfolgte, sei offensichtlich unwirksam gewesen, so das Gericht. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe der Antragsteller den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besessen, so dass der Antragsgegner (Arbeitgeber) dem Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG hätte Rechnung tragen müssen. Die kündigungsschutzrechtlich relevante Mitgliedschaft in einem betriebsverfassungsrechtlichen Organ bestehe nämlich bereits ab dem Tag, an dem die Stimmen vom Wahlvorstand betriebsöffentlich ausgezählt worden seien und feststehe, dass der betroffene Adressat der Kündigung eine ausreichende Stimmenzahl erreicht habe. Dies sei vorliegend am Vorabend des Ausspruchs der Kündigung der Fall gewesen, so das Landesarbeitsgericht.

Antragsteller durfte auch wieder den Betrieb betreten

Das LArbG Hamm sprach dem Antragsteller auch das begehrte Zutrittsrecht zu. Es folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 78 Satz 1 BetrVG. Der Zweck der Regelung liege darin, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu ermöglichen, namentlich durch das dort statuierte Verbot der Behinderung der Arbeit des Betriebsrats. Hiergegen verstoße der Antragsgegner, wenn er dem Antragsteller den Zutritt verwehre. Auch sei die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam, so dass dem Antragsteller das Recht zustehe, den Betrieb zu betreten.

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